Brandabschnitte

Die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks wird vor allem durch die Schaffung von Brandabschnitten begrenzt. Die maximal zulässige Größe eines Brandabschnitt hängt von der Nutzung des Bauwerks ab.

Anmerkung: Wohnnutzungen sind von anderen Nutzungen durch brandabschnittsbildende Bauteile zu trennen, wenn die Gesamtfläche aller Nutzungen eine Netto-Grundfläche von 1200 m2 überschreitet.

Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen dürfen eine maximale Netto-Grundfläche von 800m2 nicht überschreiten.

Heizräume, Brennstofflagerräume und Abfallsammelräume gelten als Räume mit erhöhter Brandgefahr. Diese Räume sind, unabhängig von der maximal zulässigen Größe eines Brandabschnittes, jedenfalls als eigene Brandabschnitte auszuführen.

Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbinden, sind zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks in eigenen Schächten zu führen. Diese müssen von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken begrenzt werden.

Als eigene Brandabschnitte sind auszubilden:

  • Heizräume
  • Brennstofflagerräume
  • Abfallsammelräume
  • Aufzüge
  • Batterieräume
  • Stiegenhäuser
  • Schleusen
  • Garagen
  • Werkstätten
  • Installationsschächte und Kanäle

 

In Betriebsbauten sind weitere Brandabschnitte auszubilden:

  • Verarbeitungsräume
  • Produktionsräume
  • Lagerräume (Rohmaterial, Fertigprodukte)

 

Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile gegeneinander abzugrenzen. Solche Bauteile sind ab der GK 2 in der Feuerwiderstandsklasse REI 90/EI 90 auszuführen.

Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über das Dach geführt werden. Alternativ kann die Brandwand unterhalb der Dachdeckung beidseitig als Kragplatte ausgeführt werden. Die Auskragung muss mindestens 50 cm betragen. Brennbare Bauteile dürfen nicht in die Brandwand hineinragen, brennbare Dachdeckungen dürfen nicht über die Brandwand geführt werden.